Eintragung:

Amtsgericht Freiburg – Registergericht VR 580530

Vereinsregister am  24.11.2019             

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Bezirksverein für Bienenzucht Markdorf und hat seinen Sitz in Markdorf.

                     Durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz „e.V.“.

 

  1. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes, aktuell des Landesverbandes Badischer Imker e.V.

§ 2     Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3     Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung der Imker
    • Verbesserung der Bienenweide und der Lebensbedingungen von Wildinsekten
    • Bekämpfung von Bienenkrankheiten
    • Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen
    • Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft
    • Obst- und Weinbau mit Pflanzenschutz
    • Mitarbeit am Umweltschutz
    • Abhaltung von Versammlungen und Fachvorträgen
    • Förderung von Jungimkern

 

  1. Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Vergütungen
  • Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt wird.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

  1. Vereinsmitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein verdient gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied automatisch. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

  1. Ehemalige Vereinsvorsitzende, die sich durch besondere Verdienste für den Verein verdient gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Damit verbunden ist eine Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand. Die Ehrenvorsitzenden haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäfts­jahres das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ihre Aufnahme in den Verein ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigen erforderlich.

 

  1. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine Bienenvölker bewirtschaften, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied, außer passives Mitglied, ist gleichzeitig auch Mitglied des zuständigen Landesverbandes und des DIB (Deutscher Imkerbund).

 

§ 5     Rechten und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen imkerlichen Veranstaltungen zu.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu fördern und an deren Verwirklichung mitzuwirken.

 

  1. Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Der Beitrag wird per Lastschrift im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres eingezogen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zum Zeitpunkt des Vereinseintritts eine Kontoverbindung eines deutschen Kreditinstituts mitzuteilen, von welchem die fälligen Mitgliedsbeiträge und Kosten für bestellte Bienenarzneimittel mittels Lastschrift eingezogen werden.

Kontowechsel oder mangelnde Deckung sind dem Verein stets so rechtzeitig mitzuteilen, dass keine kostenpflichtigen Rücklastschriften entstehen. Durch verschuldete Rücklastschriften dem Verein entstehende Mehrkosten hat das säumige Mitglied zu tragen. Darüber hinaus haftet das Mitglied dem Verein gegenüber insbesondere auch für verzugsbedingte Mehraufwendungen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vertraulichkeit von persönlichen Mitgliederdaten oder Kenntnisse über Mitgliederangelegenheiten und Familiensituationen, die es im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein erlangt hat. Gesonderte Datenschutzhinweise des Vereins gemäß EU-DSVGO finden sich auf der Homepage des Vereins.

§ 6     Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod
    • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres.
    • durch Ausschluss

 

  1. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten. Eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder anderer Leistungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen:
  • Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
  • Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über den Ausschließungsbeschluss entschieden. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7     Beitragszahlungen

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dieser beinhaltet unter anderem auch die Beiträge des zuständigen Landesverbandes und des DIB (Deutscher Imkerbund).

 

  1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen darf. Über eine solche Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8     Organe des Vereins

  • Der Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 9     Haftung der Organmitglieder und Vertreter

           Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche, sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Im zweijährigen Wechsel werden jeweils der 1. Vorsitzende und der Schriftführer bzw. der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der satzungsgemäßen Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzenden; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Nur im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und – soweit sie nicht dem Vorstand angehören – den Leitern bzw. deren Stellvertretern der entsprechenden Arbeitskreise.

 

Die Mitglieder des Vorstandes haben über Mitgliederangelegenheiten und andere personenbezogene Daten sowie über alle vertraulichen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bekannt werden bzw. geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend entgegenstehen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Vorstand.
Sofern Vorstandsmitglieder in andere Organisationen eingebunden sind, und durch deren Satzungen, Ziele und Interessen in Konflikte mit Satzung und Zielen vom ‘Bezirksverein für Bienenzucht Markdorf e.V.’ geraten könnten, haben in jedem Fall die Belange vom ‘Bezirksverein für Bienenzucht Markdorf e.V.’ – Vorrang. Sollte dies unzumutbar oder zu kompliziert sein, ist das Vorstandsamt niederzulegen.

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§ 11   Zuständigkeit des Vorstandes

           Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse.

           Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Imkergemeinschaft     Lehrbienenstand Meersburg-Baitenhausen

 

           Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.

§ 12   Kassierer

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, die Konten und die Vermögensobliegenheiten. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

§ 13   Kassenprüfung

Zur Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich des Jahresabschlusses, sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, aber Mitglied des Vereins sein müssen. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre, jeweils um ein Jahr versetzt, durch die Mitgliederversammlung. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor der Mitgliederversammlung.

§ 14   Einberufung und Leitung der Vorstandsitzungen

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die einzelnen Gremien werden bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zusammengerufen; der erweiterte Vorstand mindestens einmal im Jahr.

Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes ist außerdem einzuberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder den Antrag stellen.

Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen einzuhalten. Eine Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.

§ 15   Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder des Vereins ab 16 Jahre haben je eine Stimme; das Stimmrecht muss von den Stimmberechtigten persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig.

Es können ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt jährlich einmal innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres.

 

           Sie ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Leiter der Arbeitskreise
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen und ggf. Wahl eines Wahlleiters
  • Festsetzung der Beiträge und sonstigen Abgaben der Mitglieder
  • Entscheidung der Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

Sie müssen einberufen werden, wenn 30 von Hundert der Mitglieder dies wünschen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladungen werden elektronisch oder postalisch verschickt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Woche vorher einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin, beim 1. Vorsitzenden eingehen.

§ 16   Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Im zweiten Wahlgang genügt die Stimmenmehrheit.

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Über jedes Amt wird gesondert abgestimmt.

§ 17   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Von jeder Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18   Lehrbienenstand

Der Bezirksverein für Bienenzucht Markdorf e. V. ist Teilhaber der Imkergemeinschaft Lehrbienenstand Meersburg-Baitenhausen.

§ 19   Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Badischer Imker e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20   Datenschutz

Die aktuell gültigen allgemeinen Datenschutzhinweise für Mitglieder sind über den Vorstand zu erhalten bzw. auf der Homepage des Vereins einsehbar.

 

Bankverbindung

Kontoinhaber: Imkerverein Markdorf e.V.
IBAN: DE91690618000060007802
SWIFT-BIC: GENODE61UBE
Volksbank Überlingen